09.01.2023  •  2023 gruen_report

Das neue Klimaschutzgesetz des Landes

(veröffentlicht in den Asperger Nachrichten am 09.02.2023)

Was wurde beschlossen?

Das nun weiterentwickelte Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz sorgt dafür, dass neben dem Klimaschutz verstärkt auch Anforderungen an die Anpassung an den Klimawandel fokussiert werden. Zudem verpflichten die Änderungen Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimawandelanpassung in diversen Ministerien.

Der Klimabelang wird in diversen Rechtsvorschriften verankert. Zahlreiche Änderungen in verschiedenen Fachgesetzen vereinfachen den Ausbau Erneuerbarer Energien und geben z.B. Kommunen die Möglichkeit, die Wärme- und Energiewende umzusetzen.

Was sind die einzelnen Maßnahmen?

Das neue Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz deckt alle relevanten Bereiche ab und ist deshalb sehr umfangreich. Im Folgenden haben wir für euch einige Punkte herausgegriffen:

• Die gesetzliche Verankerung von Sektorzielen
Mit den Sektorzielen legen wir fest, dass für alle Bereiche („Sektoren“) exakte Klimaziele bis zu konkreten Zeitpunkten erreicht werden müssen. Wie viel CO2 z.B. der Verkehr oder die Landwirtschaft einsparen müssen, ist damit für alle nachvollziehbar. Mit den Sektorzielen werden entsprechend dem Koalitionsvertrag „ambitionierte Minderungsziele“ und „entsprechende Sektorziele“ gesetzlich verankert.

• Einführung eines Klima-Maßnahmen-Registers
Klimaschutzmaßnahmen der Landesregierung werden zukünftig in diesem einheitlichen, übergeordneten und fortlaufenden Register geführt. Dies dient der Landesregierung als Entscheidungs- und Überprüfungsgrundlage, ob sich das Land auf dem Pfad zur Erreichung der Klimaschutz- und Sektorziele befindet. Das Register ist über das Internet öffentlich einsehbar. Nach der jährlichen Beschlussfassung durch die Landesregierung ist das Klima-Maßnahmen-Register dem Landtag zuzuleiten.

• Einführung eines CO2-Schattenpreises in der Landesverwaltung
Mit dem CO2-Schattenpreis kann künftig der Ausstoß von Treibhausgasen fiktiv bepreist werden, angelegt an Berechnungen des Umweltbundesamts. Der klimaschädliche Einsatz von Mitteln wird verteuert und führt dazu, dass klimafreundliche Alternativen im Vergleich günstiger sind und bevorzugt gewählt werden.

• Ermächtigungsgrundlage für Kommunen zum Anschluss und zur Benutzung von erneuerbaren Energien
Die Gemeindeordnung sieht nun eine Ermächtigungsgrundlage für Gemeinden vor, damit sie Benutzung und Anschluss an Wärmenetze vorschreiben können. Wärmenetze sind viel einfacher zu dekarbonisieren als Einzelheizungen. Mit der neuen Regelung geben wir den Kommunen ein Instrument in die Hand, den Ausbau solcher Wärmenetze noch stärker und kostengünstiger als bisher voranzutreiben. Solche Vorgaben vor Ort bringen die Wärme- und Energiewende schneller voran.

• Finanzierung von Kreiskoordinator*innen für Mobilität und Klimaschutz in den 35 Landratsämtern
Auf der Ebene der Landkreise werden Koordinator*innen für Mobilität und Klimaschutz zur Unterstützung der kreisangehörigen Gemeinden beim Ausbau nachhaltiger Mobilität eingesetzt. Sie beraten Gemeinden insbesondere in Fragen der Mobilität und unterstützen bei der Beantragung von Fördermitteln für diese Maßnahmen.

• Erweiterung der PV-Pflicht
Die Photovoltaikpflicht wird weiter ausgebaut. Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist dies in Einklang zu bringen.

Photovoltaik auf landeseigenen Gebäuden
Seit dem 1.1.2023 besteht die Pflicht zur Installation einer PV-Anlage zur Stromerzeugung bei Neubau und grundlegender Dachsanierung eines Gebäudes. Wir fordern aber auch, dass das Land als Vorbild vorangeht: Bei Gebäuden im Eigentum des Landes gilt die Pflicht ab dem 1. Januar 2030 auch dann, wenn keine grundlegende Dachsanierung durchgeführt wird.

Photovoltaik auf landeseigenen Parkplätzen und entlang von Verkehrswegen
Zukünftig besteht beim Neubau von Parkplätzen ab einer bestimmten Größe die Pflicht, eine PV-Anlage zu installieren. Auch für den Ausbau von Photovoltaik entlang von Verkehrswegen sowie für den Ausbau der Elektro-Ladeinfrastruktur auf Parkplätzen des Landes gibt es neue Vorgaben.

• Klimavorbehalt bei Förderprogrammen des Landes
Förderprogramme des Landes sind bei erstmaligem Erlass, Fortschreibung oder Änderung auf ihre Vereinbarkeit mit Klimaschutz und Klimawandelanpassung zu prüfen. Finanzielle Förderung durch das Land gibt es zukünftig also nur unter Berücksichtigung des Klimabelangs. Bis 2024 sollen staatliche Förderungen so ausgestaltet sein, dass sie netto-treibhausgasneutral sind.

• Wirksamer Klimaschutz in der Breite: Klimataugliche Landesgesetze
Das neue Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz sorgt dafür, dass der Klimabelang in vielen Landesgesetzen Fuß fasst, dadurch im jeweiligen Fachrecht und bei dessen Vollzug besser Berücksichtigung finden kann.

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Den vollständigen Gesetzestext finden Sie hier.

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